Die neue Heizungsförderung bzw. die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird aktuell überarbeitet. Bis zum Inkrafttreten der neuen Förderbedingungen am 21.07.2026 befindet sich die KfW in einer Umstellungsphase.
- Neue BzA-IDs können erst wieder ab dem 21.07.2026 erstellt werden, da das Portal zur Erstellung der BzA IDs vorübergehend deaktiviert wurde
- Bereits erstellte BzA-IDs bleiben gültig. Wenn Sie Ihre BzA-ID bereits erhalten haben, können Sie Ihren KfW-Antrag bis zum 20.07.2026 noch zu den bisherigen Förderbedingungen einreichen. Wir raten dringend dazu, Ihren Antrag bis zu diesem Zeitpunkt einzureichen, um sich die bislang gültigen Förderbedingungen zu sichern. Die Fragen und Antworten der Bundesregierung finden Sie hier.
- Ab dem 21.07.2026 gelten für alle neuen Anträge die dann gültigen Förderbedingungen
- Bereits erstellte, bisher ungenutzte BzA-IDs können auch nach dem 20.07.2026 verwendet werden. Der Antrag wird jedoch nach den neuen Förderbedingungen bewertet
Ab Dienstag, 21. Juli 2026 gelten folgende Eckpunkte für die Förderung*:
Neue Heizungsförderung für Wohngebäude
- Die neue Heizungsförderung bietet als Grundförderung weiterhin 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten.
- Der Förderhöchstbetrag beträgt 28.000 Euro für die erste Wohneinheit (jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit, jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit).
- Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmalig am 01. Februar 2027 und danach halbjährlich zum 01. Februar und 01. August eines jeden Jahres um 750 Euro.
- Die Förderung für selbstnutzende Eigentümer wird noch stärker als bisher nach Einkommen differenziert und damit sozial gerechter. Der Einkommensbonus kann zusätzlich zur Grundförderung beantragt werden und sieht wie folgt aus:
- 40 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushalts-Jahreseinkommen bis 30.000 Euro,
- 30 Prozent für Haushalts-Jahreseinkommen bis 40.000 Euro,
- 10 Prozent für Haushalts-Jahreseinkommen bis 50.000 Euro.
Auch werden Haushalte mit Kindern zusätzlich gefördert. Das anzusetzende Haushalts-Jahreseinkommen reduziert sich um einen einmaligen Familienzuschlag in Höhe von 10.000 Euro mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt.
- Familien mit Kindern im Haushalt können einen Einkommensbonus in Höhe von 40 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten mit einem Haushalts-Jahreseinkommen bis 40.000 Euro, 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für Haushalts-Jahreseinkommen bis 50.000 Euro, 10 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für Haushalts-Jahreseinkommen bis 60.000 Euro erhalten.
Für die Förderung bedeutet dies: Im Haushalt lebende, minderjährige Kinder reduzieren das anzusetzende zu versteuernde Haushalts-Jahreseinkommen um einmalig 10.000 Euro. Beispielsweise reduziert sich bei einer Familie mit mindestens einem Kind und einem zu versteuernden Haushalts-Jahreseinkommen von 40.000 Euro durch den Familienzuschlag das relevante Einkommen auf 30.000 Euro. Damit kann die Familie den 40 Prozent-Einkommensbonus (statt 30 Prozent-Einkommensbonus ohne Familienzuschlag) beantragen. So würde sie bis zum 31. Januar 2027 für eine neue Wärmepumpe, die 32.000 Euro kostet, eine Förderung von maximal 22.400 Euro (80 Prozent von 28.000 Euro) erhalten.
- Der Klimageschwindigkeitsbonus wird weiterhin gewährt. Er beträgt 16 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten und sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01. Februar und 01. August eines jeden Jahres um 4 Prozentpunkte.
- Im ersten Quartal 2027 soll ein Wertschöpfungsbonus eingeführt werden. Die Grundförderung sinkt dann für Wärmepumpen, die außerhalb der EU gefertigt/gebaut/zusammengebaut wurden, auf 15 Prozent. Gleichzeitig erhalten Wärmepumpen, die innerhalb der EU gefertigt wurden, einen Wertschöpfungsbonus in Höhe von 15 Prozent.
- Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen.
Neue Heizungsförderung für Nichtwohngebäude
- Der Förderhöchstbetrag beträgt 28.000 Euro für Gebäude bis 150 m² Nettoraumfläche (zusätzlich 197 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude größer 150 m² bis 400 m², zusätzlich 118 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude größer als 400 m² bis 1000 m², zusätzlich 79 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude größer als 1000 m².)
- Der Förderhöchstbetrag sinkt erstmalig zum 01. Februar 2027 und danach halbjährlich zum 01. Februar und 01. August eines jeden Jahres um 750 Euro für Gebäude bis 150 m² Nettoraumfläche, um drei Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude bis 400 m², um zwei Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude bis 1000 m², um ein Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude mit größerer Nettoraumfläche.
Die folgenden Beispiele zeigen, wie sich die Änderungen der BEG-Heizungsförderung ab dem 21. Juli 2026 auf typische Haushalte auswirken können. Die Berechnungen dienen der Veranschaulichung. Maßgeblich sind die individuellen Gegebenheiten und die jeweils gültigen Förderbedingungen.
Beispielrechnungen für das neue Heizungsgesetz und die neue Heizungsförderung 2026
Beispiel 1
Rahmenbedingungen:
Einfamilienhaus (1 WE), Haushaltseinkommen über 50.000 €, Austausch einer über 20 Jahre alten Gasheizung gegen eine Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel, Investitionskosten 34.000 € inkl. Umfeldmaßnahmen.
| Kriterium | BEG Alt | BEG Neu |
| Investitionskosten | 34.000 € | 34.000 € |
| Max. förderfähige Kosten | 30.000 € | 28.000 € |
| Einkommensbonus | 0 % | 0 % |
| Grundförderung | 30 % | 30 % |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 20 % | 16 % |
| Effizienzbonus | 5 % | 0 % |
| Max. Fördersatz | 55 % | 46 % |
| Maximale Förderung | 16.500 € | 12.880 € |
| Differenz | -3.620 € |
Fazit: Für Haushalte ohne Einkommensbonus fällt die maximale Förderung in diesem Beispiel um 3.620 € geringer aus.
Beispiel 2
Rahmenbedingungen:
Einfamilienhaus (1 WE), Haushaltseinkommen unter 30.000 €, Austausch einer über 20 Jahre alten Gasheizung gegen eine Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel, Investitionskosten 34.000 € inkl. Umfeldmaßnahmen.
| Kriterium | BEG Alt | BEG Neu |
| Investitionskosten | 34.000 € | 34.000 € |
| Max. förderfähige Kosten | 30.000 € | 28.000 € |
| Einkommensbonus | 30 % | 40 % |
| Grundförderung | 30 % | 30 % |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 20 % | 16 % |
| Effizienzbonus | 5 % | 0 % |
| Max. Fördersatz | 70 % | 80 % |
| Maximale Förderung | 21.000 € | 22.400 € |
| Differenz | +1.400 € |
Fazit: Haushalte mit niedrigem Einkommen profitieren in diesem Beispiel trotz geringerer förderfähiger Kosten von einer höheren Gesamtförderung (+1.400 €).
*die hier dargestellten Informationen basieren auf den am 08.07.2026 veröffentlichten Eckpunkten der Bundesregierung. Änderungen können bis zum Inkrafttreten der neuen Richtlinie am 21.07. nicht ausgeschlossen werden.


